Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen ”Dramatische Gestalten“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(3) Sein Sitz ist in Unterschleißheim, Bundesrepublik Deutschland. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.

Der Verein wurde am 28.07.2018 errichtet.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des freien Theaterspiels.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die öffentliche Aufführung von Theaterstücken, sowie der Organisation sonstiger kultureller Veranstaltungen.

(3) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen an, die ähnliche Ziele verfolgen oder auf dem oben genannten Gebiet tätig sind.

 

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten ausschließlich Erstattungen entstandener Kosten, aber keine direkten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.

(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder bei einer Produktion des Vereins aktiv mitwirken möchte.

(3) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes bestimmt.

(4) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte, ohne sich selbst aktiv am üblichen Vereinsgeschehen zu beteiligen.

(5) Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(6) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(9) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist außerhalb einer laufenden Produktion zum Quartalsende möglich und muss mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Aktiv an einer laufenden Produktion Mitwirkenden ist der Austritt erst zum Quartalsende nach Ende der Produktion möglich. Auch hier gilt eine einmonatige Kündigungsfrist. Die Dauer der Produktion bezeichnet den Zeitraum von der Besetzung einer Produktion bis zum Tag nach dessen letzter Aufführung.

(10) Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(11) Nach dem Ende der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf eventuell rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht gegenüber der vorsitzenden Person und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Antragsrecht, Stimmrecht und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Gleiches gilt für Ehrenmitglieder.

(3) Fördermitglieder besitzen das Rederecht und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimmrecht oder Wahlrecht.

(4) Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung des in der Beitragsordnung geregelten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, Bankdaten bei Einzugsermächtigung mittels SEPA-Lastschriftmandat  und E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

 

§ 6 Organe des Vereins

  • a) der Vorstand
  • b) der erweiterte Vorstand
  • c) die künstlerische Leitung
  • d) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand, erweiterter Vorstand und künstlerische Leitung

(1) Alle folgenden Positionen sind nicht geschlechterspezifisch.

(2) Der Vorstand wird im Sinne des §26 BGB aus einem aktiven Mitglied (im Folgenden Vorstandsvorsitzender genannt) gebildet. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten.

(3) Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren mit relativer Mehrheit gewählt und bleibt bei Rücktritt bis zur Eintragung einer anderen Person für den Vorsitz kommissarisch im Amt.

(4) Der Vorstandsvorsitzende ernennt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitgliedsversammlung ein Mitglied oder Nicht-Mitglied für folgende Ämter des erweiterten Vorstands:

  • a) der stellvertretende Vorstand,
  • b) die technische Leitung,
  • c) die Schriftführung
  • d) und die Finanzwartung

auf ein Jahr. Im Falle eines Rücktritts bleibt die jeweils ernannte Person bis zur Ernennung einer anderen Person kommissarisch im Amt. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind weder gerichtlich noch außergerichtlich vertretungsfähig, sie sind jedoch in Vorstandssitzungen stimmberechtigt.

Der Vorstandsvorsitz darf nicht mit einem der genannten Ämter des erweiterten Vorstands zusammenfallen.

(5) Die künstlerische Leitung wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden für die Dauer einer Produktion (siehe § 4 (9)) ernannt und kann in Ausnahmefällen durch den Vorstandsvorsitzenden auch abgesetzt werden. Die künstlerische Leitung darf mit dem Vorstandsvorsitzenden oder einem Mitglied des erweiterten Vorstands zusammenfallen. Eine Person, die zwei Ämter inne hält, erhält in Abstimmungen jeglicher Art trotzdem nur eine Stimme.

(6) Der künstlerischen Leitung obliegt die Regie und Leitung einer eigenen künstlerischen Produktion. Die künstlerische Leitung besitzt das Vorschlagsrecht für die Auswahl von Stücken und entscheidet mit dem Vorstandsvorsitzenden über die Annahme von Stücken. Sollte der Vorstandsvorsitzende und die künstlerische Leitung zusammenfallen, benötigt eine Produktion die Zustimmung eines Mitglieds des erweiterten Vorstands.

Einmal im Verein vorgetragene und genehmigte Produktionen oder Teile derer dürfen nicht ohne Einwilligung des Vorstandsvorsitzenden in einem anderen Rahmen als dem Verein durchgeführt werden.

(7) Der Vorstandsvorsitzende entscheidet über die Übernahme neuer Aufgaben und/oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins außerhalb der Wahlperioden.

(8) Der Vorstandsvorsitzende, der erweiterter Vorstand sowie die künstlerische Leitung dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere beschließt die Mitgliederversammlung.

(9) Der Vorstandsvorsitzende, Mitglieder des erweiterten Vorstands wie auch die künstlerische Leitung haften nicht für leichte Fahrlässigkeit.

 

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstandsvorsitzende und die Mitglieder des erweiterten Vorstands fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzende schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstandsvorsitzende und die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Personen aus dem genannten Personenkreis, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstand, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter sowie Protokollführer zu unterzeichnen.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle anwesende Mitglieder – auch Ehrenmitglieder – eine Stimme. Ausgenommen davon sind Fördermitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  • b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  • c) Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden.
  • d) Vorschlag der Mitglieder des erweiterten Vorstands.
  • e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
  • f) Auflösung des Vereins.
  • g) Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
  • h) Beschluss über die Vergütung der vorsitzenden Person, des erweiterten Vorstands und der künstlerischen Leitung.
  • i) Entgegennahme des Kassenberichts und Genehmigung des Haushalts.

Ausnahme zu e): Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

(3) Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstandes geleitet. Ist kein der vorhin genannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der Vereinsmitglieder erforderlich.

(7) Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung und den Wortlaut von Anträgen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstandsvorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur, insbesondere des freien Theaterspiels.

 

§ 15 Wirksamkeitsbestimmung

Sollten einzelne Paragraphen dieser Satzung unwirksam und/oder undurchführbar sein   oder   werden,  oder  werden  einzelne  Paragraphen  geändert  oder abgeändert, so  soll  dadurch  die  Wirksamkeit  der übrigen  Bestimmungen  dieser  Satzung  nicht berührt werden.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung errichtet.

 

München, den 28.07.2018